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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 

I. Definitionen

1. Fotografische und Videografische Arbeit bezeichnet das Ergebnis einer vom Fotografen für den Kunden gemäss der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung geleisteten Arbeit.

2. Fotograf. Der «Fotograf» ist die für die Leistung der fotografischen oder filmischen Arbeit beauftragte Person. Der Begriff «Fotograf» erfasst auch Fotodesigner und Videograf.

3. Kunde. Der «Kunde» ist die Person, die die fotografische Arbeit beim Fotografen bestellt.

Exemplar der fotografischen Arbeit / Exemplar: Jede Wiedergabe der fotografischen oder videografischen Arbeit in digitaler Form auf einem (Daten)Träger oder online (insbesondere in Compu- ternetzwerken, auf Webseiten)

4. Bilder. Die «Bilder» stehen auch für bewegtes Bild/Video oder eine GIF-/Flash-Animation sein.

II. Ausführung der fotografischen Arbeit

1. Vorbehältlich schriftlicher Vorgaben des Kunden bleibt die Gestaltung der fotografischen Arbeit voll und ganz dem Ermessen des Fotografen überlassen. Insbesondere steht ihm die alleinige Entscheidung über die technischen und künstlerischen Gestal- tungsmittel, wie zum Beispiel Beleuchtung und Bildkomposition, und die Auswahl der Mittel zu deren Umsetzung zu.

2. Bei der Ausführung der fotografischen Arbeit kann der Fotograf Hilfspersonen seiner Wahl einsetzen.

3. Das Aufnahme-Equipment, das für die Ausführung der fotografischen Arbeit erforderlich ist, wird vom Fotografen gestellt.

4. Vorbehältlich gegensätzlicher schriftlicher Vereinbarung ist der Kunde dafür verantwortlich, dass die zur fotografischen Arbeit nötigen Orte (Locations), Gegenstände und Personen rechtzeitig zur Verfügung stehen.

5. Verschiebt der Kunde eine Aufnahmesitzung weniger als zwei Tage vor ihrem Termin auf ein späteres Datum oder kommt er seinen Verpflichtungen z.B. gemäss Ziffer II.4. nicht nach, so hat der Fotograf Anspruch auf Ersatz der bereits angefallenen Kosten (inkl. Drittkosten). Zusätzlich steht ihm eine Entschädigung zu. Diese bemisst sich auf Basis des zur Zeit des Vertragsschlusses und beträgt 50% des Honorars, welches gemäss Tarif für die Ausführung der ausgefallenen Aufnahmesitzung geschuldet wäre.

6. Die Regel der Ziffer II.5. gilt auch, wenn eine Aufnahmesitzung weniger als zwei Tage vor Beginn der Aufnahmesitzung wegen ungünstiger Wetterverhältnisse auf ein späteres Datum verschoben wird.

7. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Fotografen. Falls der Kunde den Fotograf bittet, ihm die geleistete fotografische Arbeit, oder Exemplare dieser Arbeit (physisch oder elektronisch) zuzusenden, gehen die Risiken des Transports auf den Kunden über.

8. Das zwischen den Parteien vereinbarte Honorar ist vorbehältlich gegensätzlicher schriftlicher Vereinbarung – innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen.

III. Haftung des Fotografen

1. Der Fotograf haftet, einschliesslich einer Mängelhaftung, nur für vorsätzliches und grobfahrlässiges Verhalten. Die Haftungsbeschränkung gilt auch für das Verhalten seiner Angestellten und Hilfspersonen

2. Der Kunde hat Mängelrügen innerhalb von drei Werktagen ab Lieferdatum des Werks schriftlich geltend zu machen, ansonsten gilt die fotografische Arbeit als genehmigt und es können keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden. 

IV. Verwendung der fotografischen Arbeit durch den Kunden

a. Im allgemeinen

1. Der Kunde darf die fotografische Arbeit nur zu dem mit dem Fotografen vereinbarten Zweck und für den vereinbarten Zeitraum verwenden. Ist kein solcher Zeitraum vereinbart worden, bestimmt sich die Dauer nach dem Zweck des Auftrages. Jede vereinbarungswidrige Verwendung verpflichtet den Kunden, dem Fotografen eine Entschädigung in der Höhe von 150% des gemäss zur Zeit des Vertragsschlusses geltenden SAB-Tarifs (Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der Bild- Agenturen und –Archive) dafür geschuldeten Entgelts zu bezahlen.

2. Nur der Kunde ist berechtigt, im Rahmen der mit dem Fotografen getroffenen Vereinbarung von der fotografischen Arbeit Gebrauch zu machen. Ohne gegenseitige schriftliche Vereinbarung ist der Kunde nicht berechtigt, Dritten das Recht auf Verwendung der fotografischen Arbeit zu überlassen.

3. Der Kunde hat bei der mit dem Fotografen bestimmten Verwendung des Werks den Namen des Fotografen in geeigneter Form zu erwähnen. Mit vorgestelltem Zeichen © und nachgestelltem oder mit einem ähnlichen, mit dem Fotografen vereinbarten Vermerk (z.B. „Alle Rechte bei ...“). Bei Weglassung des Vermerks schuldet der Kunde zusätzlich zum vereinbarten Honorareine Entschädigung im Umfang von 50% des Honorars, welches für die widerrechtliche Verwendung der foto- grafischen Arbeit gemäss des zur Zeit des Vertragsschlusses geltenden SAB-Tarifs (Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der Bild-Agenturen und –Archive) zu bezahlen wäre.

4. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG) bleiben vorbehalten.

b. Rechte Dritter

1. Wenn der Kunde dem Fotografen angegeben hat, im Rahmen der Ausführung der fotografischen Arbeit (bestimmte) Personen zu fotografieren, so hat der Kunde dafür zu sorgen, dass diese Personen ihre Zustimmung zum Fotografiert werden und zum nachfolgenden Gebrauch der fotografischen Arbeit im Rahmen des Vertragszweckes gegeben haben.

2. Wenn der Kunde dem Fotografen Gegenstände und/oder Gerätschaften übergeben oder ihm bestimmte Orte angegeben hat, die im Rahmen der fotografischen Arbeit fotografiert werden sollen, hat der Kunde dafür zu sorgen, dass kein Recht Dritter der Erstellung der fotografischen Arbeit und deren anschliessenden Gebrauch im Rahmen des Vertragszweckes entgegensteht.

3. Falls die in den beiden vorstehenden Absätzen vorgesehenen Verpflichtungen verletzt werden, verpflichtet sich der Kunde, dem Fotografen jede Zahlung (z.B. Schadenersatz) zurückzuerstatten, zu dem dieser zugunsten der Berechtigten verpflichtet werden könnte, und ihn für sämtliche im Zusammenhang mit der Bereinigung der Situation anfallenden Kosten (z.B. Kosten im Zusammenhang mit Vergleichs- oder Gerichtsverhandlungen) zu entschädigen.

V. Verwendung der fotografischen Arbeit durch den Fotografen

Wurde im Einzelfall schriftlich ausdrücklich vereinbart, dass der Kunde das Urheberrecht an der fotografischen Arbeit erhält, so behält der Fotograf das Recht, die fotografische Arbeit für eigene Zwecke zu verwenden, insbesondere auf der eigenen Webseite, in Portfolios, an Kunstaustellungen etc.

VI. Referenzen

Der Fotograf hat jederzeit das Recht, insbesondere in Veröffentlichungen (Internet, Drucksachen), bei Ausstellungen und bei Gesprächen mit potentiellen Kunden auf die Zusammenarbeit mit dem Kunden und auf die für ihn geschaffene fotografische Arbeit hinzuweisen.

VII. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

1. Auf Verträge zwischen dem Kunden und dem Fotografen ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar.

2. Ausschliesslicher Gerichtsstand bildet der Geschäftssitz des Fotografen.

VIII. Vertragsabschluss

Die Angebote des Anbieters sind unverbindlich und stellen keine verbindlichen Angebote dar. Der Nutzer kann eine Anfrage stellen, indem er das Kontaktformular ausfüllt oder per E-Mail Kontakt aufnimmt. Der Vertrag kommt erst durch die Annahme des Angebots durch den Anbieter zustande.

IX. Urheberrecht
Die auf der Webseite bereitgestellten Inhalte, insbesondere Grafiken, Texte, Logos und Bilder, sind urheberrechtlich geschützt und dürfen ohne vorherige Zustimmung des Anbieters weder kopiert, verändert, verbreitet noch anderweitig genutzt werden.

X. Datenschutz

Die Daten des Nutzers werden vom Anbieter vertraulich behandelt und nur im Rahmen der Geschäftsbeziehung verwendet. Der Anbieter hält die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen ein.

XI. Änderung der AGB
Der Anbieter behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit zu ändern. Die geänderten Bedingungen werden dem Nutzer auf der Webseite zur Verfügung gestellt. Durch die weitere Nutzung der Webseite akzeptiert der Nutzer die geänderten AGB.

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